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Die Ausbildungsstellen beurteilen am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts die Leistungen jedes Referendars. Die Beurteilung muss eine Note und eine Punktzahl entsprechend § 17 Absatz 1 enthalten; sie muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde. Die Beurteilung ist jeweils mit den Referendaren zu besprechen.
Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote. Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen, wobei die Beurteilungen in dem Verhältnis der Dauer des Ausbildungsabschnitts zur Gesamtdauer der Ausbildung im Vorbereitungsdienst zu gewichten sind. Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote) wird entsprechend § 17 Absatz 2 einer Note (Ausbildungsnote) zugeordnet. Die Ausbildungsnote ist den Referendaren jeweils mitzuteilen.
Jede Ausbildungsstelle der in den §§ 8 und 9 genannten Ausbildungsabschnitte hat eine Beurteilung über Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen der…
Jede Ausbildungsstelle beurteilt den Referendar nach Abschluss des bei ihr geleisteten Ausbildungsabschnitts oder Teilabschnitts unter Angabe der Art und Dauer…
Für die berufspraktischen Ausbildungsabschnitte hat die Ausbildungsstelle Angaben über die Art und Dauer der Tätigkeit zu machen und eine Beurteilung in der…
Die jeweilige Ausbildungsstelle beurteilt die Anwärterin oder den Anwärter unmittelbar vor Abschluss des bei ihr abgeleisteten Ausbildungsabschnitts unter…
Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarinnen oder Referendare nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.