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Jede Ausbildungsstelle beurteilt den Referendar nach Abschluss des bei ihr geleisteten Ausbildungsabschnitts oder Teilabschnitts unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung anhand des in der Anlage 5 genannten Bewertungsmaßstabes. Die Beurteilung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 aufgeführten Leistungs- und Befähigungsmerkmale. Sie muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts oder Teilabschnitts erreicht wurde. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.
Sofern der Ausbildungsabschnitt oder der Teilabschnitt bei der Ausbildungsstelle weniger als sechs Wochen dauert, nimmt die Ausbildungsstelle abweichend von Absatz 1 unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung lediglich dazu Stellung, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde.
Die Ausbildungsbehörde gibt am Ende der Ausbildung eine abschließende Beurteilung über die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes ab. Absatz 1 gilt entsprechend.
Die Beurteilungen sind dem Referendar zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zur Personalakte zu nehmen.
Die jeweilige Ausbildungsstelle beurteilt die Anwärterin oder den Anwärter unmittelbar vor Abschluss des bei ihr abgeleisteten Ausbildungsabschnitts unter…
Jede Ausbildungsstelle der in den §§ 8 und 9 genannten Ausbildungsabschnitte hat eine Beurteilung über Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen der…
Für die berufspraktischen Ausbildungsabschnitte hat die Ausbildungsstelle Angaben über die Art und Dauer der Tätigkeit zu machen und eine Beurteilung in der…
Die Ausbildungsstellen beurteilen am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts die Leistungen jedes Referendars. Die Beurteilung muss eine Note und eine Punktzahl…
Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarinnen und Referendare nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes unter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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