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Für die berufspraktischen Ausbildungsabschnitte hat die Ausbildungsstelle Angaben über die Art und Dauer der Tätigkeit zu machen und eine Beurteilung in der Form des Musters nach Anlage 6 über die Leistungen und das dienstliche Verhalten der Anwärter und Referendare abzugeben sowie mit einer Punktzahl und mit einer Note nach Anlage 5 zu bewerten. Die Beurteilung ist den Anwärtern und Referendaren spätestens am letzten Tag des Ausbildungsabschnittes zu eröffnen und im Rahmen eines Gespräches zu erläutern. Eine Mehrfertigung der Beurteilung ist zur Personalakte zu nehmen.
Jede Ausbildungsbehörde hat alsbald nach Beendigung des Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über die Anwärterin oder den Anwärter abzugeben. Die Beurteilung…
Die jeweilige Ausbildungsstelle beurteilt die Anwärterin oder den Anwärter unmittelbar vor Abschluss des bei ihr abgeleisteten Ausbildungsabschnitts unter…
Jede Ausbildungsstelle der in den §§ 8 und 9 genannten Ausbildungsabschnitte hat eine Beurteilung über Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen der…
Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während des Vorbereitungsdienstes wird für jeden Ausbildungsabschnitt, dem die…
Jede Ausbildungsstelle der in § 9 genannten Ausbildungsabschnitte hat eine Beurteilung über Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen der Anwärterinnen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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