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Leistungsstufen und Leistungsprämien können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.
Leistungsstufen oder Leistungsprämien können nicht auf Grund eines Sachverhalts gewährt werden, der bereits der Gewährung einer anderen erfolgsorientierten Leistung des Dienstherrn zugrunde liegt. Eine Leistungsstufe kann nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang vor der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt und in den darauffolgenden zwölf Monaten gewährt werden.
Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder einer Leistungsprämie trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Vor der Gewährung einer Leistungsstufe oder einer Leistungsprämie sollen die Vorgesetzten gehört werden. Die Entscheidung ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen, wobei die besondere Leistung im Einzelnen darzustellen ist.
Die Festsetzung einer Leistungsstufe und die Gewährung einer Leistungszulage oder Leistungsprämie nach der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung dürfen nicht…
Die Gewährung einer Leistungsprämie oder einer Leistungszulage und die Festsetzung einer Leistungsstufe nach der Leistungsstufenverordnung dürfen nicht mit…
Die Zahl der von den Entscheidungsberechtigten jeweils vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der ihnen unterstellten Besoldungsempfängerinnen und…
Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. In der Rechtsverordnung sind Anrechnungs-…
Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung A die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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