§ 9 BestattG
1Bestattungseinrichtungen sind Einrichtungen, Bauwerke und Räumlichkeiten, die der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung dienen. 2Dazu zählen insbesondere Friedhöfe, Leichenhallen und Feuerbestattungsanlagen.
1Durch die Bestattungseinrichtungen darf das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. 2Die gebotene Ehrfurcht vor den verstorbenen Menschen muss gewahrt werden. 3Die Lage des Grundstücks sowie die bauliche Ausführung von Bestattungseinrichtungen müssen dem Grundsatz der Würde gerecht werden.
Bestattungseinrichtungen müssen so beschaffen sein bzw. betrieben werden, dass keine Belästigungen für die Bewohnerinnen und Bewohner benachbarter Grundstücke, keine schädlichen Umwelteinwirkungen bzw. sonstigen Gefahren sowie keine Gefahren für die Allgemeinheit eintreten.