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Leichen dürfen nur in Einäscherungsanlagen eingeäschert werden, deren Betrieb den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht. Eine Einäscherungsanlage muss mit einer Leichenhalle und mit einem Raum zur Durchführung der äußeren Leichenschau verbunden sein. Ein Raum zur Durchführung der inneren Leichenschau sollte zur Verfügung stehen. Einäscherungen dürfen nur in einem hierfür geeigneten umweltverträglichen Sarg erfolgen.
Der Träger der Einäscherungsanlage hat ein Einäscherungsverzeichnis zu führen, in das neben den Identitätsdaten des Verstorbenen der Tag der Einäscherung und der vorgesehene Bestattungsplatz einzutragen sind. Das Verzeichnis mit der Eintragung ist 30 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des jeweiligen Sterbejahres.
Die Benutzung der Einäscherungsanlage ist durch Satzung oder durch allgemeine Geschäftsbedingungen zu regeln.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Benutzung der Einäscherungsanlage ist durch Satzung oder durch allgemeine Geschäftsbedingungen zu…
Die Einäscherung darf nur in der Feuerbestattungsanlage eines Friedhofsträgers oder einer übernehmenden Stelle vorgenommen werden und hat in würdiger Weise zu…
Die Genehmigung zur Einäscherung ist von dem Träger der Feuerbestattungsanlage mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren.
1Feuerbestattungsanlagen sind öffentlich zugängliche Einrichtungen, in denen ausschließlich sich in Särgen befindliche Leichen der Einäscherung zugeführt werden…
Sowohl für die Aufbewahrung von Leichen bis zur Einäscherung als auch für Leichenöffnungen, welche bei Leichen, die der Einäscherung zugeführt werden sollen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.