§ 11 BestattG
1Feuerbestattungsanlagen sind öffentlich zugängliche Einrichtungen, in denen ausschließlich sich in Särgen befindliche Leichen der Einäscherung zugeführt werden dürfen. 2Sie dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie betrieben werden. 3Vor Erteilung der Genehmigung ist hinsichtlich bauordnungsrechtlicher Anforderungen und bestattungsrechtlicher Grundsätze das Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen.
Bauliche und technische Änderungen an Feuerbestattungsanlagen sind rechtzeitig vor Beginn und unter Vorlage der Beschreibung der Maßnahme ebenfalls dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie anzuzeigen und von diesem nach Maßgabe des Absatzes 1 zu genehmigen.
Die bestattungsrechtliche Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.
Feuerbestattungsanlagen unterstehen der infektionshygienischen Aufsicht durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt. Zweiter Abschnitt Leichenwesen