Art. 11 Abs. 4 Satz 12 Nr. 81 HBG 2023/2024 SNHaushaltsbegleitgesetz 2023/2024
„1. die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter oder einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft einer oder eines Angehörigen und“.
§ 97 Abs. 4 BBGBundesbeamtengesetz
Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft.
§ 109 Abs. 1 Nr. 2 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
welche Tätigkeiten zu den öffentlichen Ehrenämtern im Sinne des § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gehören,
§ 49 Abs. 1 LBG NRWGesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung gilt nicht als…
§ 7 Abs. 1 NtVOVerordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO) Vom 14. Januar 2015*
Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nach § 2 wird eine Vergütung nicht gewährt, es sei denn, dass gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.