§ 121 BBGBundesbeamtengesetz
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundespersonalausschusses führt im Auftrag der Bundesregierung die Bundesministerin des Innern und für Heimat oder…
§ 2 Abs. 2 SN-12603Gesetz über die Landesregulierungsbehörde
Die Dienstaufsicht über die bei der Landesregulierungsbehörde Beschäftigten obliegt dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
§ 8 Abs. 2 SächsPBGSächsisches Polizeibehördengesetz
Das Staatsministerium des Innern führt die Dienstaufsicht über die Landesdirektion Sachsen im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Staatsministerium.
Art. 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 19 SN-2253Drittes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
§ 130 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus zehn ordentlichen und zehn stellvertretenden Mitgliedern. Sämtliche…
§ 24 Abs. 2 SächsIntGSächsisches Integrations- und Teilhabegesetz
Die Besetzung der Stellen erfolgt im Benehmen mit der oder dem Sächsischen Integrationsbeauftragten. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der…