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Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, deren Eintritt in den Ruhestand nach § 47 des Sächsischen Beamtengesetzes hinausgeschoben wird, gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Geburtsjahrgänge 1958 bis 1961, die nach § 48 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 5 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
§ 53 wird wie folgt gefasst: „ § 53 Abweichende Regelungen zur Besoldung und Versorgung von Staatsanwälten Für Staatsanwälte der Geburtsjahrgänge 1962 bis 1964,…
Satz 1 gilt nicht für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Für Richterinnen und Richter, denen Altersteilzeit nach § 8c des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder bis…
„(2) In den Fällen von § 47 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erhalten Beamte des Justizvollzugsdienstes auf Lebenszeit, die bis einschließlich 31.…
Abweichend von Absatz 3 treten Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.