§ 24 BörsVO NRWBörsenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Sanktionsausschuss ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Er bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der…
§ 20 Abs. 2 BörsVO NRWBörsenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Sanktionsausschuss entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß nach § 22…
§ 22 Abs. 1 BörsGBörsengesetz
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Errichtung eines Sanktionsausschusses, seine Zusammensetzung, sein Verfahren…
§ 27 SächsBörsDVOErrichtung
An den Börsen gemäß § 2 Absatz 1 bis 3 des Börsengesetzes wird jeweils ein Sanktionsausschuss errichtet. Soweit an einer Börse ein organisiertes Handelssystem…
§ 25 BörsVO NRWBörsenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Sanktionsausschuss bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Er kann insbesondere