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Die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, die Einsatzleitung, die Technische Einsatzleitung und ihre Beauftragten können das Betreten der Einsatzstelle, des Katastrophengebiets, Schadensgebiets oder Gefahrenbereichs verbieten, Personen von dort verweisen und die Einsatzstelle, das Katastrophengebiet, das Schadensgebiet, oder den Gefahrenbereich sperren und räumen lassen, soweit dies für die Bekämpfung von Bränden, Unglücksfällen, öffentlichen Notständen, Großschadensereignissen und Katastrophen oder die dringliche vorläufige Beseitigung von Schäden durch Großschadensereignisse und Katastrophen einschließlich der Vermeidung weiterer Einsätze erforderlich ist.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, die Einsatzleitung, die Technische…
Die Katastrophenschutzbehörde, der Technische Leiter des Einsatzes oder seine Beauftragten können das Betreten des Katastrophen- oder Einsatzgebietes verbieten,…
Die Ordnungsbehörden können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort…
Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen diese nicht stören oder andere gefährden. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen…
Die Einsatzleitung veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz an der Einsatzstelle notwendigen Maßnahmen, soweit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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