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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine ihm nach den §§ 53, 54 Abs. 1 oder § 55 Absatz 3 oder Absatz 4 obliegende Pflicht nicht erfüllt,
einer Anordnung nach § 54 Abs. 3, § 56 Abs. 3 Satz 2 oder § 58 Abs. 1 zuwiderhandelt,
einer ihm nach § 55 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 obliegenden Duldungspflicht zuwiderhandelt,
als Betreiber einer Anlage im Sinne von § 57 seine Verpflichtungen trotz einer vollziehbaren Anordnung nicht erfüllt,
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro.
Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 73) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und 5 die örtliche Brandschutzbehörde, sofern die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Bränden, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen steht,
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, sofern die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit einem Großschadensereignis oder einer Katastrophe steht,
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.
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