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Soll gegen die Beamtin oder den Beamten auf Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen sie oder ihn Disziplinarklage zu erheben.
Die Disziplinarklage wird bei Beamtinnen und Beamten von der obersten Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten von den nach § 87 zur Ausübung der Disziplinarbefugnis zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen. § 17 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Soll gegen den Beamten oder die Beamtin auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist…
Soll gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Zurückstufung oder auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder gegen eine Ruhestandsbeamtin oder einen…
Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2…
Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen/Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13…
Die Disziplinarklage wird von der obersten Dienstbehörde erhoben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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