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Das Sächsische Disziplinargesetz (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54) wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102)“ ersetzt.
In § 2 Abs. 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2 SächsBG“ durch die Angabe „§ 47 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 96 SächsBG“ ersetzt.
In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Satz 1 Nr. 1 und §§ 43 und 45 Abs. 3 SächsBG“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtStG sowie § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsBG“ ersetzt.
In § 8 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „oder Anstellung“ gestrichen.
In § 9 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „oder Anstellung“ gestrichen.
In § 15 Abs. 4 wird die Angabe „§ 42 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 SächsBG sowie § 43 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 SächsBG“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsBG sowie § 23 Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsBG“ ersetzt.
§ 33 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
In Halbsatz 1 werden die Wörter „allgemeine Anordnung“ durch das Wort „Rechtsverordnung“ ersetzt.
Das Semikolon und der Halbsatz 2 werden gestrichen.
§ 34 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Halbsatz 1 werden die Wörter „allgemeine Anordnung“ durch das Wort „Rechtsverordnung“ ersetzt.
Das Semikolon und der Halbsatz 2 werden gestrichen.
In § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils die Angabe „§ 42 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 SächsBG sowie § 43 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 SächsBG“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsBG sowie § 23 Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsBG“ ersetzt.
§ 42 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Halbsatz 1 werden die Wörter „allgemeine Anordnung“ durch das Wort „Rechtsverordnung“ ersetzt.
Das Semikolon und der Halbsatz 2 werden gestrichen.
In § 70 wird die Angabe „sowie § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
In § 77 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1 und 4 SächsBG“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 2 BeamtStG und § 68 Abs. 1 und 4 SächsBG“ ersetzt.
In der Anlage (zu § 79) wird in Nummer 62 die Angabe „Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 60 SächsDG“ durch die Wörter „Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen“ ersetzt.
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1 und 4 SächsBG“ durch die Angabe „§ 62 Abs. 1 und 4 SächsBG“ ersetzt.
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
In den §§ 108 und 116 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „SächsDG“ durch die Wörter „des Sächsischen Disziplinargesetzes“ ersetzt.
In § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 8 der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen” durch die Angabe „§ 10 SächsDG” ersetzt.
In § 29 Absatz 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Oktober 2016…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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