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Auf die Beeidigung findet § 189 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes Anwendung.
Die Beeidigung erfolgt durch die zuständige Stelle.
Über die allgemeine Beeidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und der Sprachmittlerin oder dem Sprachmittler eine Urkunde auszuhändigen.
Erfolgt die Beeidigung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für gerichtliche und behördliche Zwecke, ist ihr oder ihm eine Urkunde als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher und eine weitere Urkunde als Behördendolmetscherin oder Behördendolmetscher auszuhändigen.
Auf die Beeidigung sind im Übrigen die Vorschriften des § 189 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden.
Für Behördendolmetscherinnen, Behördendolmetscher, Übersetzerinnen, Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher erfolgt die…
Für den Antrag auf allgemeine Beeidigung als Sprachmittlerin und Sprachmittler nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Dolmetschergesetzes sowie als…
Zur allgemeinen Beeidigung haben Dolmetscherinnen und Dolmetscher einen Eid oder eine eidesgleiche Bekräftigung nach § 189 Abs. 1 des…
Als Sprachmittlerin oder Sprachmittler wird von der zuständigen Stelle auf Antrag allgemein beeidigt, wer
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.