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Gegenstand der Erweiterungsprüfung sind folgende Prüfungsaufgaben:
in der Erweiterungsprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c die mündlichen Prüfungsaufgaben gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und
in der Erweiterungsprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und d die schriftlichen Prüfungsaufgaben gemäß § 9 Absatz 2 sowie die mündlichen Prüfungsaufgaben gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4.
§ 10 Absatz 1 gilt entsprechend.
Die Erweiterungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung:
bei Erweiterungsprüfungen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Die Erweiterungsprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und d ist bestanden, wenn für die mündliche Prüfungsaufgabe gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1…
In der Dolmetscherprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie den Erweiterungsprüfungen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c sind…
| Zulassung zur Prüfung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsDolmPrüfVO | 113
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.