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In dem Antrag sind anzugeben
die Art der Prüfung,
die zu prüfende Sprache,
das zu prüfende Fachgebiet,
die Muttersprache oder die Ausgangssprache der Antragstellerin oder des Antragstellers,
gegebenenfalls Art und Grad einer Behinderung, sofern diese im Rahmen des Nachteilsausgleichs berücksichtigt werden soll, und
die ladungsfähige Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers.
Dem Antrag sind folgende Anlagen beizufügen:
ein handgeschriebener, nicht tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache mit lückenloser Darstellung der Ausbildung und der bisherigen beruflichen Tätigkeit,
Kopien der Abschluss- oder Abgangszeugnisse,
gegebenenfalls Nachweise über die beruflichen Tätigkeiten gemäß § 4 Satz 1 Nummer 4,
eine Erklärung, ob, wann, vor welcher Stelle, in welcher Sprache, in welchem Fachgebiet und mit welchem Ergebnis die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits an einer Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung teilgenommen hat oder zu einer solchen Prüfung zugelassen wurde, und
bei Erweiterungsprüfungen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
eine Kopie des Zeugnisses über die erfolgreich absolvierte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung,
ein Nachweis über die gemäß § 21 festgestellte Gleichwertigkeit einer in einem anderen Bundesland abgelegten Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder
ein Nachweis über die von der zuständigen Stelle gemäß § 5 Absatz 1 bis 5 der Sächsischen Dolmetscherverordnung vom 3. April 2023 (SächsGVBl. S. 233), in der jeweils geltenden Fassung, festgestellte Gleichwertigkeit von Anerkennungs- und Befähigungsnachweisen, die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der Europäischen Union erworben wurden und die fachliche Eignung für die öffentliche Bestellung als Dolmetscherin, Dolmetscher, Übersetzerin oder Übersetzer bestätigen.
Die Angaben und Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Satz 1 Nummer 2 bis 5 erfolgen in deutscher Sprache oder sind mit einer deutschen Übersetzung zu versehen. Die deutsche Übersetzung darf nicht von der Antragstellerin oder dem Antragsteller selbst stammen.
Verspätet eingegangene Anträge werden erst zum darauffolgenden Prüfungstermin berücksichtigt. Liegen unvollständige Unterlagen vor, weist die Prüfungsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller mit Fristsetzung unverzüglich auf die nachzureichenden Unterlagen und die nach Fristablauf eintretende Rechtsfolge gemäß Satz 1 hin.
Sofern die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Betracht kommt, sind dem Antrag auf Zulassung die den Nachteilsausgleich begründenden Umstände in geeigneter Form, insbesondere durch ein ärztliches Attest, nachzuweisen.
die Zuerkennung wird für die Muttersprache beantragt,
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch Vorlage einer Bestätigung des Prüfungsamtes nachzuweisen, dass Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache…
Der Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach der Richtlinie 2005/36/EG soll gleichzeitig mit dem Antrag nach § 1 Absatz 1 bei der nach § 3 des…
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsbehörde. Die Zulassungsentscheidung ergeht im Rahmen der vorhandenen…
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist beim staatlichen Prüfungsamt für Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher bis spätestens 1.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.