Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt das Ergebnis der Prüfung fest.
Die Dolmetscherprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist bestanden, wenn
für keine der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Prüfungsaufgaben die Note mangelhaft,
in nicht mehr als jeweils einer schriftlichen und mündlichen Prüfungsaufgabe die Note mangelhaft und
für keine Prüfungsaufgabe die Note ungenügend
erteilt wurde.
Die Übersetzerprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist bestanden, wenn
für keine der in § 9 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie der in § 9 Absatz 2 genannten Prüfungsaufgaben die Note mangelhaft,
in nicht mehr als jeweils einer schriftlichen und mündlichen Prüfungsaufgabe die Note mangelhaft und
für keine Prüfungsaufgabe die Note ungenügend
erteilt wurde.
Die Erweiterungsprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c ist bestanden, wenn für die mündliche Prüfungsaufgabe gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 keine schlechtere Note als mangelhaft und für alle anderen Prüfungsaufgaben keine schlechtere Note als ausreichend erteilt wurde.
Die Erweiterungsprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und d ist bestanden, wenn für die mündliche Prüfungsaufgabe gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 keine schlechtere Note als mangelhaft und für alle anderen Prüfungsaufgaben keine schlechtere Note als ausreichend erteilt wurde.
Bei bestandener Prüfung ermittelt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Durchschnittsnoten für jeden Prüfungsteil und die Gesamtnote der Prüfung.
Die Durchschnittsnote für die schriftliche und mündliche Prüfung wird jeweils als arithmetisches Mittel aus allen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen mit zwei Dezimalstellen ohne Rundung gebildet.
Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel aus allen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen. Sie wird mit einer Dezimalstelle ohne Rundung gebildet. Der Gesamtnote werden die Prädikatsstufen wie folgt zugeordnet:
von 1,0 bis 1,4 mit Auszeichnung bestanden,
von 1,5 bis 2,4 mit gut bestanden,
von 2,5 bis 3,4 mit befriedigend bestanden und
von 3,5 bis 4,3 bestanden.
Über jede bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt und von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterschrieben. Das Zeugnis enthält das Ergebnis der Prüfung einschließlich der Einzel- und der Durchschnittsnoten sowie die Gesamtnote und berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Dolmetscherin“, „Staatlich geprüfter Dolmetscher“, „Staatlich geprüfte Übersetzerin“ oder „Staatlich geprüfter Übersetzer“.
Die Feststellungsprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit keiner schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet worden ist.
Eine Prüfung ist vorbehaltlich § 58 bestanden, wenn sie mit mindestens der Note „ausreichend“, numerischer Notenwert 4,0, bewertet ist.
befriedigend (3) für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht hat.
Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist. Dies gilt nicht, wenn mehr als eine der Prüfungsleistungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.