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Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Drogenkonsumraum räumlich von der übrigen Einrichtung hinreichend abgegrenzt ist. Die sächliche Ausstattung muss für den Konsum der zugelassenen Konsumstoffe und Konsummuster geeignet sein. Die hygienischen Voraussetzungen für den Konsum von Betäubungsmitteln durch einen ständig wechselnden Personenkreis und die Maßnahmen der Infektionsprävention sind in einem einrichtungsspezifischen Hygieneplan festzulegen.
Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass
sämtliche Oberflächen des Drogenkonsumraumes und der Einrichtungsgegenstände aus glatten, abwaschbaren und desinfizierbaren Materialien bestehen,
der Drogenkonsumraum mit Konsumplätzen ausgestattet ist, die jeweils vollständig einsehbar sind,
Konsumplätze für inhalativen Konsum von den übrigen Konsumplätzen räumlich getrennt sind,
vom Personal an die Nutzerinnen und Nutzer ausreichend sterile Konsumutensilien, Haut-, Hände- und Flächendesinfektionsmittel sowie durchstichsichere Entsorgungsbehälter bereitgestellt werden,
für die Inanspruchnahme der Schnelltests nach § 6 Satz 3 und 4 auch die dazugehörigen Hilfsmittel bereitgestellt werden,
eine ständige Belüftung und hinreichende Beleuchtung gegeben ist,
der Drogenkonsumraum einschließlich der sanitären Einrichtungen in sauberem Zustand gehalten sowie regelmäßig gereinigt und desinfiziert wird und ein aktueller Reinigungs- und Desinfektionsplan als Bestandteil des Hygieneplans vorhanden ist,
geeignete sanitäre Anlagen einschließlich eines Handwaschplatzes für die Nutzerinnen und Nutzer vorgehalten werden,
für das Personal separate Sanitär- und Pausenräume zur Verfügung stehen, zu welchen die Nutzerinnen und Nutzer keinen Zutritt haben,
Sichtschutz vor anderen Nutzerinnen und Nutzern bei Bedarf möglich ist, ohne dass die Einsehbarkeit für das Personal durch den Sichtschutz eingeschränkt wird und
eine sachgerechte Entsorgung gebrauchter Spritzbestecke und zum einmaligen Gebrauch bestimmter Konsumutensilien sichergestellt ist.
ständige Anwesenheit von persönlich zuverlässigem Personal in ausreichender Zahl, das für die Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Anforderungen…
Drogenkonsumräume müssen mit Tischen und Stühlen ausgestattet, von den übrigen Beratungseinrichtungen räumlich getrennt, ausreichend beleuchtet und stets…
Im Drogenkonsumraum müssen ausreichend sterile Einmalspritzen und Kanülen, Tupfer, Ascorbinsäure, Injektionszubehör, geeignete Folien zum inhalativen Konsum,…
Der Betreiber hat während des Betriebes des Drogenkonsumraumes sicherzustellen, dass eine ständige Sichtkontrolle der Konsumvorgänge durch in der…
§ 3 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen bleibt unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.