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Es muss sichergestellt sein, dass das Personal den Nutzerinnen und Nutzern des Drogenkonsumraumes eine Beratung zu allen konsumrelevanten medizinischen Fragen anbieten kann, insbesondere zu Infektionsrisiken, zur Infektionsprävention, zur persönlichen gesundheitlichen Gefährdung beim Konsum der mitgeführten Betäubungsmittel und zu Konsummustern. Den Nutzerinnen und Nutzern wird die Durchführung eines Schnelltestes auf das Humane Immundefizienz-Virus, Hepatitis C und Syphilis angeboten. Bei Zustimmung führt das Personal nach § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Schnelltests durch. Im Fall von reaktiven Testergebnissen informiert das Personal die Betroffene oder den Betroffenen unverzüglich über Einrichtungen, die eine mögliche Infektion untersuchen und die weitere Diagnostik veranlassen, und vermittelt nach Einwilligung der oder des Betroffenen unverzüglich Kontakte zu solchen Einrichtungen.
Die Gesundheitsämter bieten Menschen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, von ihr bedroht oder durch sie gefährdet sind, eine Beratung an und…
Den Benutzerinnen und Benutzern des Drogenkonsumraums ist medizinische Beratung und Hilfe zu gewähren. Diese beziehen sich insbesondere auf Infektionsrisiken…
Der Drogenkonsumraum muss personell so ausgestattet sein, dass die Abhängigen insbesondere bei akuten oder chronischen Krankheiten über Infektionsrisiken,…
§ 5 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen gilt entsprechend.
Der Betreiber hat während des Betriebes des Drogenkonsumraumes sicherzustellen, dass eine ständige Sichtkontrolle der Konsumvorgänge durch in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.