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Die Denkmalschutzbehörden haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
Die Denkmalschutzbehörden können insbesondere anordnen, dass bei widerrechtlicher Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung eines Kulturdenkmales der vorherige Zustand nach ihrer Anweisung wiederherzustellen ist.
Die Vorschriften der §§ 14, 15 und 17 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, finden sinngemäß Anwendung.
1Die Denkmalbehörden haben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen, um Kulturdenkmäler zu schützen, zu…
Die Denkmalbehörden haben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind, um Denkmäler zu schützen, zu erhalten und…
Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Denkmalschutzbehörde nicht erreichbar, so können die Fachbehörden oder, falls auch…
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Landesoberbehörden oder, falls auch die zuständige Landesoberbehörde“ durch die Wörter „die Fachbehörden oder, falls…
Werden Handlungen nach § 9, § 13, § 15 oder § 20 ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt, so kann die zuständige Denkmalbehörde die Einstellung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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