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Die Kulturdenkmale sollen nachrichtlich in öffentliche Verzeichnisse (Kulturdenkmallisten) aufgenommen werden. Der Denkmalschutz nach diesem Gesetz ist nicht von der Aufnahme eines Kulturdenkmals in ein Verzeichnis abhängig.
Die Eintragung erfolgt von Amts wegen durch die Fachbehörden im Benehmen mit der Gemeinde, in der das Kulturdenkmal gelegen ist. Der Eigentümer oder die Gemeinde können die Eintragung anregen.
Der Eigentümer ist von der Eintragung zu unterrichten. Auf Antrag des Eigentümers hat die Denkmalschutzbehörde durch Verwaltungsakt über die Eigenschaft als Kulturdenkmal zu entscheiden. Die Einsicht in die Kulturdenkmallisten ist jedermann gestattet. Eintragungen über bewegliche Kulturdenkmale und über Zubehör (§ 2 Abs. 2) dürfen nur die Eigentümer und die sonstigen dinglich Berechtigten sowie die von ihnen ermächtigten Personen einsehen.
Den Gemeinden, den unteren und der oberen Denkmalschutzbehörde werden Auszüge der Kulturdenkmallisten übermittelt.
Die oberste Denkmalschutzbehörde regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift.
1Die Oberste Denkmalbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der betreffenden Gemeinde abgegrenzte Gebiete befristet oder unbefristet zu…
Mit der Bekanntgabe des Bescheides nach § 23 Absatz 5 des Denkmalschutzgesetzes weist die Denkmalbehörde die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie sonstige…
1Beim Landesdenkmalamt wird eine Denkmalliste geführt, in die die Kulturdenkmäler getrennt nach beweglichen Kulturdenkmälern, Baudenkmälern, Bodendenkmälern und…
Die Untere Denkmalbehörde führt die Denkmalliste in digitaler Form für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich (§ 23 Absatz 7 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes);…
die Bewilligung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen nach § 8 Abs. 2.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.