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Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer
Erdarbeiten, Bauarbeiten oder Gewässerbaumaßnahmen an einer Stelle, von der bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, ausführen will,
die bisherige Bodennutzung von Grundstücken, von denen bekannt ist, dass sie im Boden Kulturdenkmale bergen, ändern will.
§ 12 Abs. 3 und § 13 gelten entsprechend.
Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Fachbehörde. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
Die Träger größerer öffentlicher oder privater Bauvorhaben oder Erschließungsvorhaben oder Vorhaben zum Abbau von Rohstoffen oder Bodenschätzen als Veranlasser können im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der Kosten archäologischer Ausgrabungen, der konservatorischen Sicherung der Funde und der Dokumentation der Befunde verpflichtet werden. Die Höhe des Erstattungsbetrages kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der zuständigen Fachbehörde geregelt werden. Kommt kein Vertrag zustande, erfolgt die Festsetzung durch die obere Denkmalschutzbehörde.
Der Genehmigung bedarf auch, wer zu einem anderen Zweck Erdarbeiten vornehmen will, obwohl sie oder er weiß oder annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler…
1In Grabungsschutzgebieten bedürfen sämtliche Arbeiten, bei denen Bodendenkmäler zutage gefördert oder gefährdet werden können, der Genehmigung. 2Die land- und…
Die Erlaubnis nach Absatz 3 kann mit Auflagen und unter Bedingungen erteilt werden, die insbesondere die Suche, die Planung und Ausführung der Grabung oder…
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern sind mit Genehmigung der Landesdenkmalbehörde nach § 10 Abs. 1 des…
In dem Grabungsschutzgebiet bedürfen sämtliche Arbeiten, bei denen Bodendenkmäler zutage gefördert oder gefährdet werden können, der Genehmigung nach § 9 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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