§ 9 DSchG SL 2018
Grabungsschutzgebiet
1In Grabungsschutzgebieten bedürfen sämtliche Arbeiten, bei denen Bodendenkmäler zutage gefördert oder gefährdet werden können, der Genehmigung. 2Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß und der bisherigen Art und Weise erlaubt. Abschnitt 4 Verfahrensvorschriften