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Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes erforderlich sind.
Die Denkmalschutzbehörden und ihre Beauftragten sind berechtigt, nach vorheriger Benachrichtigung der Eigentümer und Besitzer
Grundstücke zu betreten,
Kulturdenkmale zu besichtigen,
wissenschaftliche Erfassungsmaßnahmen durchzuführen, insbesondere Einsicht in Archive und Sammlungen zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes erforderlich ist.
Wohnungen dürfen gegen den Willen des Eigentümers oder Besitzers nur zur Abwendung dringender Gefahren für Kulturdenkmale betreten werden. Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird insoweit eingeschränkt.
Die Denkmalbehörden und Denkmalfachämter sowie ihre Beauftragten sind berechtigt, Grundstücke und Wohnungen zu betreten sowie Prüfungen und Untersuchungen…
1Bedienstete und Beauftragte der Denkmalbehörden sind berechtigt, Grundstücke und nach vorheriger Benachrichtigung Gebäude zu betreten, Untersuchungen…
Mit der Bekanntgabe des Bescheides nach § 23 Absatz 5 des Denkmalschutzgesetzes weist die Denkmalbehörde die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie sonstige…
Die dinglich Verfügungsberechtigten, die Besitzerinnen und Besitzer, die Verwalterinnen und Verwalter sowie die Vermittlerinnen und Vermittler haben der…
Eigentümerinnen und Eigentümern ist auf Verlangen Einsicht in die bei den Denkmalbehörden über ihr Baudenkmal vorhandenen Unterlagen zu gewähren.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.