§ 14 DSchG SL 2018
Einsichtsrecht
Eigentümerinnen und Eigentümern ist auf Verlangen Einsicht in die bei den Denkmalbehörden über ihr Baudenkmal vorhandenen Unterlagen zu gewähren.
Eigentümerinnen und Eigentümern ist auf Verlangen Einsicht in die bei den Denkmalbehörden über ihr Baudenkmal vorhandenen Unterlagen zu gewähren.