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Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat erfolgt die Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten aufgrund des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit Satz 2 und 3 der Düngeverordnung und der AVV Gebietsausweisung vom 10. August 2022 (BAnz AT 16.08.2022 B2). Ausgewiesen werden die landwirtschaftlichen Feldblöcke in den mit Nitrat belasteten Gebieten nach § 2 Nummer 1 der AVV Gebietsausweisung. In der Anlage sind die Nummern der Feldblöcke angegeben.
Die Gebietskulisse der mit Nitrat belasteten Gebiete sowie der Zuschnitt der Feldblöcke und die diesen jeweils zugeordneten Feldblocknummern werden in digitaler Form im Internet im sächsischen Geo-Informationssystem „InvekoS Online GIS“ dargestellt und sind abrufbar auf der Website des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft unter https://www.landwirtschaft.sachsen.de.
die Abgrenzung der Gebiete von mit Nitrat belasteten Grundwasserkörpern nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 7 der…
In den nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 wegen Belastung mit Nitrat ausgewiesenen Gebieten gelten neben obligatorischen Anforderungen nach § 13a Absatz 2 der…
der für Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nach § 3 Absatz 2 ermittelte Stickstoffdüngebedarf ist bis zum Ablauf des 31. März des laufenden…
Der Zuschnitt der Feldblöcke, die diesen jeweils zugeordneten Feldblocknummern und die Information über die Zugehörigkeit der Flächen des Feldblocks zur…
A. Die Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft, mit denen die Verringerung der Nitratverunreinigung erreicht werden soll und die die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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