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Die für die soziale Wohnraumförderung maßgebliche erste Einkommensgrenze beträgt abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes für einen Ein-Personen-Haushalt 20 520 Euro, für einen Zwei-Personen-Haushalt 30 780 Euro, zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 7 011 Euro.
Die Einkommensgrenze beträgt: für einen Einpersonenhaushalt 12.000 Euro, für einen Zweipersonenhaushalt 18.000 Euro, zuzüglich für jede weitere zum Haushalt…
bis zu 600 Euro, soweit ein zum Haushalt rechnendes Kind eigenes Einkommen hat und das 16., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.
eine zulässige Überschreitung der in § 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Einkommensgrenzen um bis zu 60 vom Hundert; für die Ermittlung des…
Die Einkommensgrenze nach Absatz 1 erhöht sich abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne…
Die für die Wohn- und Förderberechtigung maßgebliche Einkommensgrenze beträgt für einen 1-Personen-Haushalt 17 000 Euro 2-Personen-Haushalt 20 500 Euro…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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