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Die für die soziale Wohnraumförderung maßgebliche zweite Einkommensgrenze beträgt abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes für einen Ein-Personen-Haushalt 23 640 Euro, für einen Zwei-Personen-Haushalt 35 460 Euro, zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 8 077 Euro.
Die Einkommensgrenze beträgt: für einen Einpersonenhaushalt 12.000 Euro, für einen Zweipersonenhaushalt 18.000 Euro, zuzüglich für jede weitere zum Haushalt…
eine zulässige Überschreitung der in § 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Einkommensgrenzen um bis zu 60 vom Hundert; für die Ermittlung des…
bis zu 600 Euro, soweit ein zum Haushalt rechnendes Kind eigenes Einkommen hat und das 16., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Die Einkommensgrenze nach Absatz 1 erhöht sich abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne…
Die für die Wohn- und Förderberechtigung maßgebliche Einkommensgrenze beträgt für einen 1-Personen-Haushalt 17 000 Euro 2-Personen-Haushalt 20 500 Euro…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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