§ 9 WoFG
Die Einkommensgrenze beträgt: für einen Einpersonenhaushalt 12.000 Euro, für einen Zweipersonenhaushalt 18.000 Euro, zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4.100 Euro. Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes Kind um weitere 500 Euro.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den in Absatz 2 bezeichneten Einkommensgrenzen nach den örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen insbesondere Abweichungen festzulegen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
zur Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung,
im Rahmen der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum oder
zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen