Art. 1 Abs. 2 Nr. 7 SN-19593Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
Nach § 15b wird folgender § 15c eingefügt: „§ 15c Zulage für Observationskräfte beim Landesamt für Verfassungsschutz Eine Zulage von monatlich 225 Euro erhält,…
§ 56 Abs. 1 Nr. 10 SächsBesGSächsisches Besoldungsgesetz
zur Tätigkeit als Observationskraft beim Landesamt für Verfassungsschutz.
§ 22 Abs. 2 EZulVVerordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle: NummerVerwendungBetrag (in Euro pro Monat)12 1in der Bundespolizei in der GSG 9500 2im…
§ 8 Abs. 1 SächsEMAVOAusschluss oder Verringerung der Zulage
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für überwiegend im Außendienst eingesetzte Observationskräfte beim Landesamt für Verfassungsschutz.
§ 22 Abs. 2 NRW-32408Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung)
Eine Zulage in Höhe von 170,00 Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter in einem Personenschutzkommando verwendet wird.