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Für Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 gelten die Beträge des § 18 Abs. 1 Nr. 3.
Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit von Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern geleistet wurde, die der…
Die Staatsregierung wird ermächtigt, für Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern durch Rechtsverordnung die Gewährung einer…
In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „Beamte und Richter in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern und Anwärter“ durch die Wörter „Personen in Ämtern…
1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 78 Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes) für…
Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben Beamte des Observations- und Ermittlungsdienstes, die überwiegend im Außendienst eingesetzt sind, erhalten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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