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Eine Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber
durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung verhindert ist und dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form, der oder dem Ausschussvorsitzenden unverzüglich schriftlich mitteilt und nachweist oder
nach der Zulassung zur Prüfung aus wichtigem Grund, zum Beispiel wegen andauernder schwerer Krankheit, von der Prüfung zurücktritt.
Der wichtige Grund ist der oder dem Ausschussvorsitzenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen. Stellt die oder der Ausschussvorsitzende das Vorliegen eines wichtigen Grundes fest, genehmigt sie oder er den Rücktritt.
Eine Prüfung ist mit 0 Punkten zu bewerten, wenn die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber
einen Prüfungstermin versäumt und eine Verhinderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht nachweist oder
ohne Genehmigung durch die oder den Ausschussvorsitzenden von der Prüfung zurücktritt.
Vor Beginn der Prüfung ist die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber zu befragen, ob gesundheitliche Bedenken gegen die Prüfungsfähigkeit vorgebracht werden.
Nach der Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist ein Rücktritt von einer Prüfung nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes zulässig. Der Prüfling hat die…
Treten zu Prüfende aus wichtigem Grund mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
Tritt die zu prüfende Person nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie seinen Grund für seinen Rücktritt unverzüglich…
Treten die oder der zu Prüfende aus wichtigem Grund mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses von der Prüfung für ein Prüfungsfach zurück, so gilt…
Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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