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Die Fischerei darf nur nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis ausgeübt werden.
Bei der Ausübung der Fischerei sind Gewässer einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für einheimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. In Nationalparks, Biosphärenreservaten, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen sind der durch Rechtsverordnung festgelegte Schutzzweck und in Natura 2000-Gebieten die Erhaltungsziele zu beachten.
Die Fischerei an Fließgewässern auf weniger als zwei Kilometern zusammenhängender Fließstrecke und an Standgewässern in ihrer gesamten Ausdehnung darf nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.
Die Ausübung der Fischerei hat naturschutzgerecht und tierverträglich zu erfolgen.
Die Fischereiausübung orientiert sich am Leitbild der Nachhaltigkeit und trägt damit zur Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft, insbesondere der…
Die Ausübung der Fischerei nach den Regeln der guten fachlichen Praxis dient der Erreichung der Zwecke des Absatzes 1.
die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3 SächsNatSchG umweltgerechte und zwischen der zuständigen Fischerei- und Naturschutzbehörde einvernehmlich…
Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Ausübung der Fischerei durch die Fischereiausübungsberechtigten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.