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Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigte oder -berechtigter oder Fischereipächterin oder -pächter ist, die Fischerei ausübt, muss unabhängig von § 31 einen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den in § 31 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen zur Prüfung aushändigen oder in elektronischer Form vorzeigen. Satz 1 gilt ebenfalls für Personen, die gemäß § 31 Absatz 3 Nummer 3 keines Fischereischeins bedürfen.
Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich a) in den Fällen des § 31 Absatz 3 Nummer 1 und 2, b) bei genehmigten fischereilichen Veranstaltungen.
Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muss unbeschadet des § 27 einen Erlaubnisschein…
Die Angaben gemäß Nummer 2 sind bei einem elektronisch ausgestellten Erlaubnisschein entbehrlich, wenn die berechtigte Person auf andere Weise nachweist,…
Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaberin oder Inhaber eines gültigen Fischereischeins sind oder die gemäß § 31…
im Fall der Erteilung eines Jahresfischereischeins: die Angabe über das Vorliegen der zur Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse und über die…
Für die Ausübung der Fischerei in den Grenzgewässern ist ein Fischereierlaubnisschein erforderlich.
Der Fischereischein mit Begleitung berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines Fischereischeins.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.