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Die Fischereibehörde kann durch Allgemeinverfügung Gewässer und Ufergrundstücke oder Teile davon zu Schonbezirken erklären. In Schonbezirken werden für festgesetzte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, besonders geregelt. Eine Erklärung als Schonbezirk ist zulässig, wenn das Gebiet
für die Erhaltung des Fischbestands von besonderer Bedeutung ist (Fischschonbezirk),
über besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für Fische verfügt (Laichschonbezirk) oder
als Winterlager für Fische besonders geeignet ist (Winterlager).
In Schonbezirken ist die Fischereiausübung entgegen den Festlegungen der Schonbezirkserklärungen verboten.
Die obere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung zu Schonbezirken erklären: a) Gewässer oder…
Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für Fische sind (Laichschonbezirke),
die Anforderungen an die Erklärungen von Gewässerteilen zu Fischschonbezirken, das Verfahren zu deren Aufstellung und die Festlegung von Störungen, die in den…
die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischens während der Schonzeit, den Schutz einheimischer Fischpopulationen,…
Bei der Ausübung der Fischerei sind Gewässer einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für einheimische Tier- und Pflanzenarten zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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