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Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern.
Auf Antrag kann die Fischereibehörde eine angemessene Frist gewähren, soweit bei bestehenden Anlagen erhebliche bauliche Veränderungen erforderlich sind. Die Frist soll fünf Jahre nicht überschreiten.
Sind solche Vorrichtungen aus technischen Gründen mit dem Unternehmen nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist an Stelle der Verpflichtung…
Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet, hat durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern und einen sicheren…
die Chemnitz;
Bei Ausnahmen nach Absatz 2 Buchstaben b und c ist dem Unternehmer die Verpflichtung aufzuerlegen, jährlich einen angemessenen Beitrag zur Beschaffung von…
Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht innerhalb der Schonzeiten durchgeführt werden. Der Fischwechsel darf nicht auf Dauer behindert werden. Bestehende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.