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Die obere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung zu Schonbezirken erklären: a) Gewässer oder Gewässerteile, die für die Erhaltung des Fischbestandes oder bestimmter Fischarten von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke), b) Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für die Fische sind (Laichschonbezirke), c) Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).
In der ordnungsbehördlichen Verordnung nach Absatz 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Motorsportbooten, das Wasserskilaufen und der Eissport beschränkt oder verboten werden. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau.
Kommt eine Regelung nach Absatz 2 einer Enteignung gleich, hat das Land Entschädigungen zu leisten. Liegt die Festsetzung eines Schonbezirkes ganz oder überwiegend im Interesse bestimmter Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter, so kann die obere Fischereibehörde die Erklärung zum Schonbezirk davon abhängig machen, daß die Begünstigten sich dem Land gegenüber verpflichten, Entschädigungen nach Satz 1 ganz oder teilweise zu erstatten.
Schonbezirke sind durch die örtliche Ordnungsbehörde zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.
Schonbezirke sind örtlich durch die Ortspolizeibehörde zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die…
Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen…
Zum Schutz der Fischerei können durch Rechtsverordung des Ministeriums nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen Bestimmungen getroffen werden über: a)…
Die obere Fischereibehörde bestimmt die Strecken in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung und veranlaßt die Kennzeichnung durch die örtliche…
Die Fischereibehörde kann durch ordnungsbehördliche Verordnung bestimmen, daß die Fischerei in und an Gewässern, die Teil einer der Öffentlichkeit zugänglichen…
Der Besatz mit Arten, die gemäß § 1 ganzjährig geschont sind und aus Gebieten außerhalb Nordrhein-Westfalens stammen, darf nur mit Genehmigung der oberen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.