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Aquakulturbetreiber, die beabsichtigen, nicht heimische Arten einzuführen oder gebietsfremde Arten, die nicht unter Artikel 2 Absatz 5 fallen, umzusiedeln, müssen bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einen Antrag auf Genehmigung stellen. Anträge können für mehrere Verbringungen über einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren gestellt werden.
Der Antragsteller legt zusammen mit dem Antrag die entsprechend den Leitlinien in Anhang I erstellten Unterlagen vor. Der Beratungsausschuss prüft, ob die Anträge alle Angaben enthalten, die zur Bewertung der Frage, ob es sich bei der beantragten Verbringung um eine routinemäßige oder eine nicht routinemäßige Verbringung handelt und der Antrag somit zulässig ist, erforderlich sind, und unterrichtet die zuständige Behörde über seine Stellungnahme.
Bis zum Ende des Genehmigungszeitraums kann ein Antrag auf erneute Genehmigung unter Berufung auf die vorherige Genehmigung gestellt werden. Sind keine nachgewiesenen negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu verzeichnen, so wird die beantragte Verbringung als routinemäßige Verbringung eingestuft.
Der Antrag kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, wenn
Eine Genehmigung kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, sofern die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 erfüllt sind.
die allgemeinen Bedingungen und gegebenenfalls die zusätzlichen Auflagen für die Genehmigung einer Verbringung durch die zuständigen Behörden der…
Die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats übermitteln die in Artikel 6 genannten ordnungsgemäß gestellten Anträge zur Zustimmung den zuständigen…
Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten den in Absatz 1 genannten Antrag…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.