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Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen im oder am Gewässer sind von den Gewässerunterhaltungspflichtigen spätestens einundzwanzig Tage vor Beginn der geplanten Maßnahme gegenüber der Fischereibehörde und der oder dem Fischereiausübungsberechtigten anzuzeigen.
Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht innerhalb der Schonzeiten durchgeführt werden. Der Fischwechsel darf nicht auf Dauer behindert werden. Bestehende Fischlaichplätze sollen erhalten werden. Ist eine Erhaltung nicht möglich, haben die betreffenden Gewässerunterhaltungspflichtigen in Abstimmung mit der Fischereibehörde und der oder dem Fischereiausübungsberechtigten hierfür Ersatz in dem Gewässer zu schaffen.
Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 2, auch durch Allgemeinverfügung, zulassen, wenn
der Fischbestand nicht gefährdet wird und die Fischdurchgängigkeit gesichert ist oder
die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind.
Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen im…
In der ordnungsbehördlichen Verordnung nach Absatz 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der…
Die in Absatz 2 verfügten Verbote gelten nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau.
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober unter der Beachtung des § 4 Absatz 2 Nr. 4.Bei Gefahr im Verzug gelten die…
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober unter Beachtung des § 4 Absatz 2 Nr. 5. Die Arbeiten sind dem Landesamt für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.