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Die lichte Stabweite bei Rechenanlagen und anderen Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen an Anlagen zur Wasserentnahme oder an Triebwerken darf 20 Millimeter, bei neu zu errichtenden Anlagen in Lachsgewässern 10 Millimeter nicht überschreiten. Die Rechenanlagen und Vorrichtungen sind bei neu zu errichtenden Anlagen nach dem Stand der Technik zu errichten. Lachsgewässer sind
die Kirnitzsch ab Niederer Schleuse bis zur Mündung in die Elbe,
der Lachsbach,
die Polenz ab der Straßenbrücke S 165 (Hohnsteiner Straße) bis zur Mündung in den Lachsbach,
die Sebnitz ab der Schwarzbachmündung bis zur Mündung in den Lachsbach,
der Krippenbach ab Rölligmühle bis zur Mündung in die Elbe,
die Wesenitz ab der Ortslage Liebethal bis zur Mündung in die Elbe,
die Müglitz ab dem Ortsausgang Glashütte bis zur Mündung in die Elbe,
die Pulsnitz bis zur Landesgrenze Brandenburg,
die Vereinigte Mulde bis zur Landesgrenze Sachsen-Anhalt einschließlich dem Mühlgraben Eilenburg,
die Zwickauer Mulde ab der Einmündung Chemnitz bis zum Zusammenfluss mit der Freiberger Mulde,
die Chemnitz;
die Zwönitz ab dem Ortsausgang Burkhardtsdorf bis zur Mündung in die Chemnitz und
die Würschnitz ab dem Ortsausgang Stollberg bis zur Mündung in die Chemnitz.
In Lachsgewässern darf die lichte Stabweite bei bestehenden Rechenanlagen und anderen bestehenden Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen an Anlagen zur Wasserentnahme oder an bestehenden Triebwerken 10 Millimeter nicht überschreiten. Die Fischereibehörde kann in Lachsgewässern im Einzelfall, insbesondere wenn durch die bestehende Anlage oder durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Fischschutz erreicht werden kann oder ein atypischer Fall oder ein besonderer Härtefall vorliegt, Ausnahmen von Satz 1 und Absatz 1 Satz 1 zulassen.
Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern.
Für Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke in Gewässern, die in Anlage 7
Wer Anlagen zum Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat durch geeignete Vorrichtungen das…
mit geeigneten Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen ausgestattet wird,
Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet, hat durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern und einen sicheren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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