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Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens acht Fragen je Sachgebiet und insgesamt mindestens fünfundvierzig Fragen richtig beantwortet hat.
Ist die Prüfung bestanden, stellt die Fischereibehörde hierüber ein Zeugnis aus. Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt die Fischereibehörde darüber eine mit Begründung versehene schriftliche Ergebnisfeststellung.
Die Fischereibehörde hat die Daten und die Prüfungsunterlagen nach Abschluss der Prüfung mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, übermittelt die untere Fischereibehörde die erforderlichen Angaben gemäß § 31a Absatz 2 des Landesfischereigesetzes…
Die zu prüfende Person erhält nach bestandener Prüfung ein Zeugnis gemäß einem von der Fischereibehörde festgelegten Muster.
| Fischereiprüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Ergebnisfeststellung nach § 21 SächsFischVO | 30
Der Nachweis der Sachkunde ist, abgesehen von den Fällen des Absatzes 3, durch erfolgreiches Ablegen der Fischereiprüfung zu erbringen.
Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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