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Die Fischereiausübungsberechtigten sind verpflichtet, eine Übersicht über die ausgegebenen Erlaubnisscheine zu führen. In die Übersicht sind einzutragen:
die laufende Nummer des Erlaubnisscheins,
der Name der erlaubnisberechtigten Person,
der Tag der Ausstellung und die Gültigkeitsdauer,
die Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, auf die sich die Gestattung bezieht, und
die Angaben über die Art der Gestattung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Fischereigesetzes, Mengenbeschränkungen und Abweichungen von Schonzeiten oder Schonmaßen, die über § 2 hinausgehen.
Die Pflicht nach Absatz 1 gilt als erfüllt, indem Vervielfältigungen aller Erlaubnisscheine aufbewahrt werden.
den Ort und Zeitpunkt der Ausstellung,
die Form und den Inhalt der Erlaubnisscheine, das Führen von Listen über die Ausgabe von Erlaubnisscheinen und de ren Vorlage bei der Fischereibehörde;
die Unterschrift und
gegebenenfalls die Erteilung der Zustimmung nach § 21 Absatz 2 Satz 2,
Die nach Absatz 2 Nummer 2 zu führenden Listen sind den Fischereibehörden oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.