Erwägungsgrund 11 32007R1100
Bei dieser grenzübergreifenden Koordinierung innerhalb wie außerhalb der Gemeinschaft sollte der Ostsee und den europäischen Küstengewässern, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/60/EG fallen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Notwendigkeit dieser Koordinierung sollte jedoch Sofortmaßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausschließen.