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Unterbringungseinrichtungen sind:
Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes und § 15a Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes,
Gemeinschaftsunterkünfte,
sonstige Unterkünfte.
Die Aufnahmeeinrichtungen werden von der höheren Unterbringungsbehörde, die übrigen Unterbringungseinrichtungen von den unteren Unterbringungsbehörden geschaffen und betrieben. Die Unterbringungsbehörden können die Durchführung dieser Aufgabe auf Dritte übertragen.
Bei der Schaffung der Unterbringungseinrichtungen haben die Gemeinden mitzuwirken und insbesondere geeignete Grundstücke und Gebäude zur Nutzung zur Verfügung zu stellen oder zu benennen. Soweit erforderlich, haben sie die Einrichtung von Notquartieren zu dulden.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte können die Benutzung der Unterbringungseinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 durch Satzung regeln.
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Aufnahmeeinrichtungen werden von den mittleren, die übrigen Unterbringungseinrichtungen von den unteren…
einzelnen unteren Unterbringungsbehörden
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Aufnahmeeinrichtungen werden von den mittleren, die übrigen Unterbringungseinrichtungen von den unteren…
Die unteren Eingliederungsbehörden schaffen, verwalten und betreiben Übergangswohnheime und Ausweichunterkünfte als Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung.…
Die höhere Unterbringungsbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidungen für die nach § 5 Nr. 1 aufgenommenen Ausländer nach § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes und für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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