Art. 2 Nr. 1 SN-17646Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Im Freistaat Sachsen wird beim Landesamt für Steuern und Finanzen eine Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank…
§ 5 Abs. 1 SächsFöDaGDatenbereitstellung
Die Staatsministerien sind verpflichtet, der Landeseinheitlichen Fördermitteldatenbank alle erforderlichen Daten ihres Geschäftsbereiches in aktualisierter…
§ 3 SächsFöDaGAufgaben der Datenbanken
Die Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank und die Ressortdatenbanken dienen insbesondere der laufenden Analyse der Förderpraxis, der Rechnungsprüfung sowie…
Art. 2 SN-1650Gesetz zur Neufassung des Sächsischen Datenschutzgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen (SächsFöDaG) vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 273) wird wie folgt gefasst: „Die…
§ 2 SächsFöDaGFördermittelverwaltungssysteme
Die öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen gemäß § 2 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S.…