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Die in allen Prüfungen erbrachten Leistungen sind zu bewerten mit:
14 bis 15 Punkten und der Note sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
11 bis 13,99 Punkten und der Note gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
8 bis 10,99 Punkten und der Note befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
5 bis 7,99 Punkten und der Note ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
2 bis 4,99 Punkten und der Note mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
0 bis 1,99 Punkten und der Note ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst in der zweiten Einstiegsebene werden die im Freistaat Bayern erzielten Prüfungsergebnisse im Bereich Pädagogik anerkannt.
Im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst in der ersten und zweiten Einstiegsebene werden die an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum erzielten Prüfungsleistungen im Rahmen der verwaltungswissenschaftlichen Prüfung anerkannt.
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mit 7 bis 5 Punkten, Note „ausreichend“,
ausreichend (5, 6 oder 7 Punkte) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
| 62,49 bis 50,00 Punkte | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (ausreichend);
Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 13 sowie die Gesamtleistung, unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen auf…
Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = 14 bis 15 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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