§ 41 Abs. 1 SächsFwAPOPrüfungszeugnis
Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis.
§ 20 Abs. 4 SächsFwAPOZweck und Inhalt der Laufbahnprüfung
Über die bestandenen Zwischenprüfungen wird ein Zeugnis erteilt.
§ 31 Abs. 1 Nr. 7 SächsFwAPOPrüfungsakten
den Abdruck des Prüfungszeugnisses und der durch Los ermittelten Kennziffer sowie
§ 16 Abs. 3 APO FeuerwehrVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (APO Feuerwehr) Vom 20. Dezember 2015
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer erhält ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Prüfungszeugnis, welches…
§ 29 VAP2.2-Feu NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
Über das Ergebnis der Laufbahnprüfung erhält die geprüfte Person ein Prüfungszeugnis (Anlage 4a bis 4c dieser Verordnung) oder eine schriftliche Mitteilung des…