§ 36 Abs. 1 SächsFwAPOPrüfungszeugnis
Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis.
§ 20 Abs. 4 SächsFwAPOZweck und Inhalt der Laufbahnprüfung
Über die bestandenen Zwischenprüfungen wird ein Zeugnis erteilt.
§ 16 Abs. 3 APO FeuerwehrVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (APO Feuerwehr) Vom 20. Dezember 2015
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer erhält ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Prüfungszeugnis, welches…
§ 31 Abs. 1 Nr. 7 SächsFwAPOPrüfungsakten
den Abdruck des Prüfungszeugnisses und der durch Los ermittelten Kennziffer sowie
§ 46 Abs. 2 SächsAPOStFSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis. Das Zeugnis enthält die…